Gesetzesartikel
Art. 11 RTVV – Begriffe
1 Entscheid, in dem Art. 11 RTVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.