Gesetzesartikel
Art. 11 PBV – Art und Weise der Bekanntgabe
1 Entscheid, in dem Art. 11 PBV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.