Gesetzesartikel
Art. 107 BV – Waffen und Kriegsmaterial
1 Entscheid, in dem Art. 107 BV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.