Gesetzesartikel
Art. 105 IRSG – Zuständiger Richter
1 Entscheid, in dem Art. 105 IRSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.