Gesetzesartikel
Art. 101 KVG – Leistungserbringer, Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen
1 Entscheid, in dem Art. 101 KVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.