Gesetzesartikel
Art. 10 NZV – Pflichten der Infrastrukturbetreiberin
1 Entscheid, in dem Art. 10 NZV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.