Gesetzesartikel
Art. 1 PrSG – Zweck und Geltungsbereich
1 Entscheid, in dem Art. 1 PrSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.