Gesetzesartikel
Art. 1 LwG – Zweck
1 Entscheid, in dem Art. 1 LwG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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1 Entscheid, in dem Art. 1 LwG eine tragende Norm ist.
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