Gesetzesartikel
Art. 1 LGBV – Gegenstand und Geltungsbereich
1 Entscheid, in dem Art. 1 LGBV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.