Justizze.

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Justizze. Art. 14 JStPO

Bundesgericht

Jugendlicher (geb. 2001) wegen schwerer Sexualdelikte gegen Minderjährige angeklagt: Teilweise Zulassung akkreditierter Medienvertreter zur Berufungsverhandlung rechtmässig (Art. 14 Abs. 1 und 2 JStPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 IV 10 · ATF 151 IV 10 · DTF 151 IV 10
Datum
11.10.2024
Geschäftsnummer
BGE 151 IV 10
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 14 JStPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer, geboren 2001, wird im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens wegen schwerer Gewalt- und Sexualdelikte gegen eine damals 12- bis 14-jährige Geschädigte angeklagt. Die Vorinstanz hatte akkreditierten Gerichtsberichterstattern den Zutritt zur Berufungsverhandlung unter strengen Auflagen zur Wahrung der Anonymität bewilligt. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht die vollständige Ausschliessung der Medienvertreter und die Aufhebung sämtlicher Auflagen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Es stellte fest, dass das Jugendstrafverfahren grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet (Art. 14 Abs. 1 JStPO), doch kann die Berufungsinstanz ausnahmsweise eine öffentliche Verhandlung anordnen, wenn das öffentliche Interesse dies gebietet und dies den Interessen des Jugendlichen nicht zuwiderläuft (Art. 14 Abs. 2 lit. a und b JStPO). Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt (Dezember 2017 bis Dezember 2019) Jugendlicher gemäss Art. 3 Abs. 1 JStG, weshalb das Jugendstrafverfahren auf ihn anwendbar ist. Der Fall erregte grosses öffentliches Aufsehen, da schwerwiegende Gewalt- und Sexualdelikte gegen eine damals 12- bis 14-jährige Geschädigte vorgeworfen werden und der Fall bereits während und nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sehr breit in den Medien kommentiert und begleitet wurde. Die Vorinstanz beschränkte den Zutritt akkreditierter Gerichtsberichterstatter auf die Einvernahme der beschuldigten Personen zur Sache und die Urteilseröffnung und erteilte strenge Auflagen zur Wahrung der Anonymität, insbesondere des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer mittlerweile über 26 Jahre alt ist, ist er nicht mehr im gleichen Mass schutzbedürftig wie ein minderjähriger Beschuldigter im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung. Unter diesen Umständen verletzt die teilweise Zulassung akkreditierter Gerichtsberichterstatter das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seiner Privatsphäre nicht. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz keine Bundesrecht verletzt hat. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Regeste

Art. 14 Abs. 1 und 2 JStPO; Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung im Jugendstrafverfahren. Das Jugendstrafverfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Jugendgericht und die Berufungsinstanz können eine öffentliche Verhandlung ausnahmsweise anordnen, wenn die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung dies verlangt oder das öffentliche Interesse es gebietet und dies den Interessen der oder des Jugendlichen nicht zuwiderläuft. Eine öffentliche Verhandlung ist wegen des öffentlichen Interesses namentlich geboten, wenn die Straftat der oder des Jugendlichen in der Öffentlichkeit grosses Aufsehen erregt und die Öffentlichkeit stark bewegt hat (E. 2.2). Im vorliegenden Fall wurde akkreditierten Gerichtsberichterstattern der teilweise Zutritt zur Berufungsverhandlung zu Recht bewilligt (E. 2.3 und 2.4). Regeste Art. 14 al. 1 et 2 PPMin; principe du huis clos des débats dans la procédure pénale applicable aux mineurs. La procédure pénale des mineurs se déroule à huis clos. Le tribunal des mineurs et la juridiction d'appel peuvent exceptionnellement ordonner des débats publics si le prévenu mineur capable de discernement ou ses représentants légaux l'exigent ou si l'intérêt public le commande et que cela ne nuit pas aux intérêts du mineur. Une audience publique s'impose notamment en raison de l'intérêt public lorsque l'infraction commise par le mineur a eu un grand retentissement dans l'opinion publique et a suscité une forte émotion (consid. 2.2). Dans le cas présent, c'est à raison que des chroniqueurs judiciaires accrédités ont été autorisés à assister à une partie de l'audience d'appel (consid. 2.3 et 2.4). Regesto Art. 14 cpv. 1 e 2 PPMin; principio dell'udienza a porte chiuse nel procedimento penale minorile. Il procedimento penale minorile si svolge a porte chiuse. Il tribunale dei minorenni e la giurisdizione d'appello possono eccezionalmente disporre che l'udienza sia pubblica se il minore imputato capace di discernimento o il suo rappresentante legale lo richiede o l'interesse pubblico lo esige e se questo non contrasta con gli interessi del minore imputato. L'interesse pubblico esige lo svolgimento di un'udienza pubblica segnatamente quando il reato commesso dal minore ha suscitato grande scalpore e una forte emozione nell'opinione pubblica (consid. 2.2). Nel caso di specie, ai giornalisti accreditati è stato concesso a ragione l'accesso parziale al dibattimento d'appello (consid. 2.3 e 2.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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