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Justizze. Art. 28 BGFA

Bundesgericht

Österreichischer Rechtsanwalt mit Kanzleien in Wien und Liechtenstein beantragt Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St. Gallen: Absicht zur Niederlassung genügt, wirtschaftlicher Schwerpunkt vorher nicht erforderlich (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 BGFA)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 II 640 · ATF 151 II 640 · DTF 151 II 640
Datum
01.01.2025
Geschäftsnummer
BGE 151 II 640
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 21 BGFA Art. 27 BGFA Art. 28 BGFA

Zusammenfassung

Ein österreichischer Rechtsanwalt mit Kanzleien in Wien und Gamprin-Bendern (Fürstentum Liechtenstein) reiste im Juni 2023 in die Schweiz ein, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit und eröffnete eine Kanzlei im Kanton St. Gallen. Am 2. Juni 2023 beantragte er seine Eintragung in die öffentliche Liste der EU/EFTA-Anwälte des Kantons St. Gallen, um dort unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gericht vertreten zu dürfen. Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen wies den Antrag ab, das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte diese Ablehnung mit Urteil vom 19. April 2024. Der Anwalt erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Streitig war, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste erfüllt sind.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen auf und ordnete die Eintragung des Beschwerdeführers in die EU/EFTA-Anwaltsliste an.

Die Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 BGFA sind niederschwellig auszulegen: Erforderlich ist zum einen der Nachweis der Anwaltsqualifikation mittels Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats, zum anderen die Absicht, sich in der Schweiz niederzulassen – also ständig eine Kanzlei zu betreiben. Eine bereits vorliegende wirtschaftliche Schwerpunktbildung in der Schweiz oder ein überwiegender Umsatzanteil hier ist nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer eröffnete nachweislich eine Kanzlei im Kanton St. Gallen und verfügt dort über eine Postadresse; er machte geltend, künftig das Schwergewicht seiner Tätigkeit in die Schweiz verlagern zu wollen. Dass er bislang 90 Prozent seines Umsatzes im Fürstentum Liechtenstein erwirtschaftete, ist unerheblich, da der Umsatz keine Aussage über Dauer und Kontinuität der Leistungserbringung zulässt. Auch seine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit steht einer Eintragung nicht entgegen, da Anwalts- und Ausländerrecht unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Die Vorinstanz überspannte die Anforderungen, indem sie auf die bisherige Tätigkeit und den Umsatzschwerpunkt abstellte, statt auf die zukünftige Absicht zur Niederlassung.

Die Entscheidung stützt sich auf Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 BGFA als maßgebliche Trägernormen für die Eintragungsvoraussetzungen sowie auf Art. 10 und Art. 13 BGFA, die den Zweck der Eintragung (Kontrolle der Berufs- und Standesregeln) und die Folgen (Zulassung als niedergelassener Anwalt) regeln. Das Bundesgericht präzisierte seine bisherige Rechtsprechung im Lichte der neueren EuGH-Rechtsprechung zur Richtlinie 98/5/EG, insbesondere zu deren Vollharmonisierungswirkung hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klargestellt hat, dass die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste keinem wirtschaftlichen Schwerpunkt in der Schweiz vor der Zulassung bedarf und damit die Niederlassungsfreiheit von Anwälten aus EU/EFTA-Staaten wirksam stärkt. Sie stellt klar, dass die Absicht zur ständigen Tätigkeit in der Schweiz bereits durch konkrete Dispositionen wie die Eröffnung einer Kanzlei gegeben ist – auch bei gleichzeitiger Niederlassung in mehreren Staaten.

Regeste

Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 BGFA; Eintragung von Anwältinnen und Anwälten in die EU/EFTA-Anwaltsliste. Voraussetzungen, unter welchen sich EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte in die EU/EFTA-Anwaltsliste eintragen lassen können (E. 5.1-5.6). Die Eintragung setzt den Nachweis der Anwaltsqualifikation und die Absicht voraus, sich in der Schweiz niederlassen zu wollen. Grundsätzlich ausreichend ist, wenn die Absicht besteht, in der Schweiz ständig eine Kanzlei zu betreiben, und entsprechende Dispositionen getroffen wurden. Eine vorgängige wirtschaftliche Schwerpunktbildung in der Schweiz darf nicht verlangt werden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 5.7). Regeste Art. 27 al. 1 et art. 28 al. 2 LLCA; inscription des avocates et avocats au tableau des avocats UE/AELE. Conditions auxquelles les avocates et avocats UE/AELE peuvent être inscrits au tableau des avocats UE/AELE (consid. 5.1-5.6). L'inscription suppose d'établir la qualité d'avocat et d'avoir l'intention de s'établir en Suisse. Il suffit en principe d'avoir l'intention d'exploiter une étude à titre permanent en Suisse et d'avoir pris les dispositions nécessaires à cet effet. L'établissement préalable du centre de ses intérêts économiques en Suisse ne peut pas être exigé (précision de la jurisprudence; consid. 5.7). Regesto Art. 27 cpv. 1 e art. 28 cpv. 2 LLCA; iscrizione di avvocate e avvocati all'albo degli avvocati UE/AELS. Condizioni alle quali le avvocate e gli avvocati UE/AELS possono farsi iscrivere all'albo degli avvocati UE/AELS (consid. 5.1-5.6). L'iscrizione presuppone la prova della qualifica di avvocato e l'intenzione di stabilirsi in Svizzera. Di principio, è sufficiente avere l'intenzione di gestire in permanenza uno studio legale in Svizzera ed avere preso disposizioni in tal senso. Una pregressa istituzione del proprio centro economico in Svizzera non può essere richiesta (precisazione della giurisprudenza; consid. 5.7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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