Ehemann erhält Genugtuung als Direktbetroffener wegen staatlicher Untätigkeit bei Notlage seiner schwangeren Frau (Art. 6 Abs. 2 VG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 II 245 · ATF 151 II 245 · DTF 151 II 245
- Datum
- 01.01.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 II 245
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein syrischer Ehemann und seine schwangere Ehefrau wurden am 4. Juli 2014 im Schweizer Grenzwachtposten Brig festgehalten. Obwohl die Frau starke Schmerzen hatte und der Ehemann wiederholt medizinische Hilfe forderte, lehnte das Grenzwachtkorps diese ab. Kurz nach der Überstellung nach Italien starb das ungeborene Kind. Die Eheleute und ihre Kinder reichten Gesuche um Genugtuung und Schadenersatz beim Eidgenössischen Finanzdepartement ein. Das Bundesverwaltungsgericht sprach der Frau Genugtuung zu, lehnte aber sämtliche Ansprüche des Ehemanns und der Kinder ab. Dagegen erhoben sie Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht entschied, dass der Ehemann einen eigenen Genugtuungsanspruch als Direktbetroffener gemäss Art. 6 Abs. 2 VG geltend machen kann. Der Ehemann war direkt involviert: Er musste mehrere Stunden zusehen, wie seiner schwangeren, schmerzgeplagten Ehefrau keine medizinische Hilfe gewährt wurde, obwohl er sich wiederholt an die Grenzwächter wandte. Er litt stundenlang unter Angst um Leben und Gesundheit seiner Ehefrau und des ungeborenen Kindes – eine Angst, die objektiv begründet war, da er die retrospektiv festgestellte fehlende unmittelbare Lebensgefahr nicht kannte. Die Situation versetzte ihn in eine besondere Ohnmacht, weil sich die Familie in staatlichem Gewahrsam befand und die Grenzwächter trotz erhöhter Schutzpflicht untätig blieben. Diese Umstände führten zu einer widerrechtlichen Verletzung seiner seelischen Integrität, die kausal auf die Unterlassung des Grenzwächters zurückzuführen ist. Obwohl medizinisch keine diagnostizierte längerfristige psychische Beeinträchtigung nachgewiesen ist, stellt die stundenlange Angst in dieser Ohnmachtssituation eine hinreichend schwere Persönlichkeitsverletzung dar, die eine Genugtuung rechtfertigt. Das Verschulden des Grenzwächters ist gegeben, wie bereits im Militärstrafverfahren festgestellt wurde. Unter Würdigung aller Umstände spricht das Bundesgericht dem Ehemann eine Genugtuung von Fr. 1'000.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Juli 2014 zu. Alle übrigen Anträge der Beschwerdeführer werden abgewiesen. Die Entscheidung klärt, dass Angehörige nicht nur als indirekt Betroffene, sondern auch als Direktbetroffene Genugtuung beanspruchen können, wenn ihr eigenes Persönlichkeitsrecht – hier die seelische Integrität – durch staatliches Handeln oder Unterlassen unmittelbar und nachhaltig beeinträchtigt wird.
Regeste
Art. 6 Abs. 1 und 2 VG; Genugtuungsanspruch des Ehemanns in Zusammenhang mit der Verweigerung des Schweizer Grenzwachtkorps, medizinische Hilfe für seine schwangere Frau beizuziehen. Anwendbare Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes (E. 4). Voraussetzungen einer Angehörigengenugtuung und Abgrenzung gegenüber einer Genugtuung als Direktbetroffener (E. 5.1-5.5). Bejahung eines Genugtuungsanspruchs (auch) für den Ehemann als Direktbetroffener gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VG in Zusammenhang mit der Verweigerung des Grenzwachtkorps, medizinische Hilfe für seine schwangere Frau beizuziehen (E. 5.6-5.8). Regeste Art. 6 al. 1 und 2 LRCF; droit à la réparation du tort moral d'un époux à la suite du refus du corps des gardes frontières suisses de faire appel à une assistance médicale pour sa femme enceinte. Dispositions applicables de la loi fédérale sur la responsabilité (consid. 4). Conditions d'une réparation du tort moral subi par la famille et distinction par rapport à la réparation du tort moral de la personne directement lésée (consid. 5.1-5.5). Admission d'un droit à la réparation du tort moral, déduit de l'art. 6 al. 2 LRCF, s'agissant (aussi) de l'époux directement lésé par le refus du corps des gardes frontières de faire appel à une assistance médicale pour sa femme enceinte (consid. 5.6-5.8). Regesto Art. 6 cpv. 1 e 2 LResp; diritto del marito alla riparazione del torto morale a seguito del rifiuto del Corpo delle guardie di confine svizzere di ricorrere all'assistenza medica per la moglie incinta. Disposizioni applicabili della legge sulla responsabilità (consid. 4). Condizioni della riparazione del torto morale subito dai congiunti e distinzione rispetto alla riparazione del torto morale in favore della parte direttamente lesa (consid. 5.1-5.5). Riconoscimento (anche) in capo al marito del diritto alla riparazione del torto morale, quale parte direttamente lesa ai sensi dell'art. 6 cpv. 2 LResp, in relazione al rifiuto del Corpo delle guardie di confine svizzere di ricorrere all'assistenza medica per la moglie incinta (consid. 5.6-5.8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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