Justizze.

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Justizze. Art. 57 aBüG

Bundesgericht

Argentinische Ehefrau eines Schweizers verliert nach dessen Verwirkung des Bürgerrechts auch ihr durch Heirat erworbenes Schweizer Bürgerrecht (Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 57 Abs. 9 aBüG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 II 225 · ATF 151 II 225 · DTF 151 II 225
Datum
08.10.2024
Geschäftsnummer
BGE 151 II 225
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 aBüG Art. 10 aBüG Art. 57 aBüG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin, eine argentinische Staatsangehörige, hatte 1972 einen Schweizer Bürger geheiratet und dadurch das Schweizer Bürgerrecht erworben. Nachdem ihr Ehemann 1944 im Ausland geboren worden war und 1988 sein Schweizer Bürgerrecht mangels Meldung verwirkte, stellte das kantonale Departement fest, dass auch die Beschwerdeführerin nicht Schweizerin sei. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Feststellung ihres Schweizer Bürgerrechts oder zumindest die Rückweisung an die Vorinstanz.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass die Beschwerdeführerin ihr Schweizer Bürgerrecht verloren hat.

Die Beschwerdeführerin hatte das Schweizer Bürgerrecht 1972 durch Heirat mit C. erworben, der selbst 1944 in Argentinien als Sohn eines in der Schweiz geborenen Schweizer Bürgers geboren worden war und daher bei Geburt das Schweizer Bürgerrecht erlangt hatte. C. verlor sein Schweizer Bürgerrecht am 1. Juli 1988 gemäss Art. 10 Abs. 1 aBüG (in der seit 1. Juli 1985 geltenden Fassung) mangels Meldung oder Beibehaltungserklärung. Obwohl das alte Bürgerrechtsgesetz keine ausdrückliche Regelung enthielt, welche Folgen dieser Verlust für die durch Heirat erworbene Ehefrau hatte, stellte das Bundesgericht fest, dass das Schweigen des Gesetzgebers hier eine echte Lücke darstellt. Diese Lücke wird durch analoge Anwendung von Art. 10 Abs. 2 aBüG geschlossen, der die Verwirkung auf Kinder erstreckt. Der Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der Familie, der bereits bei Erlass des aBüG 1951 maßgeblich war und 1985 durch Art. 10 Abs. 2 aBüG ausdrücklich bestätigt wurde, spricht dafür, dass auch die Ehefrau – insbesondere wenn sie gebürtige Ausländerin ist und ihre einzige Verbindung zur Schweiz die Heirat darstellt – das bürgerrechtliche Schicksal ihres Ehemannes teilt. Da die Beschwerdeführerin weiterhin argentinische Staatsangehörigkeit besitzt, wird sie durch den Verlust nicht staatenlos. Damit ist die Feststellung des kantonalen Departements rechtmäßig.

Die entscheidenden Normen sind Art. 10 Abs. 1 aBüG (Verwirkung des Bürgerrechts bei im Ausland geborenen Schweizern), Art. 10 Abs. 2 aBüG (analoge Erstreckung auf Ehefrau), Art. 3 Abs. 1 aBüG (Erwerb durch Heirat) und Art. 57 Abs. 9 aBüG (Übergangsbestimmung zur Verwirkung).

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts eines im Ausland geborenen Schweizers sich auch auf seine durch Heirat erworbene ausländische Ehefrau erstreckt, sofern diese keine eigenständige Verbindung zur Schweiz unterhält – und zwar mittels analoger Anwendung von Art. 10 Abs. 2 aBüG aufgrund einer echten gesetzlichen Lücke.

Regeste

Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 57 Abs. 9 aBüG (in der seit 1. Juli 1985 geltenden Fassung); Verlust des Schweizer Bürgerrechts bei Geburt im Ausland; Erstreckung dieses Verlusts auf die Ehefrau; Vorliegen einer echten Lücke. Die Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts eines im Ausland geborenen Schweizer Bürgers (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 9 aBüG) erstreckt sich auch auf seine Ehefrau, soweit diese gebürtige Ausländerin war. Art. 10 Abs. 2 aBüG, der die Erstreckung der Verwirkungsfolgen auf die Kinder regelt, kann lückenfüllend auf den durch Heirat abgeleiteten Bürgerrechtserwerb herangezogen werden (E. 2-4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.