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Justizze. Art. 9 UVG

Bundesgericht

Psychologin in Klinik infiziert sich mit Covid-19: Keine Anerkennung als Berufskrankheit mangels schadensgeneigter Tätigkeit im Spital (Art. 9 Abs. 1 UVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 V 460 · ATF 150 V 460 · DTF 150 V 460
Datum
01.01.2024
Geschäftsnummer
BGE 150 V 460
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 9 UVG

Zusammenfassung

Eine als Psychologin in einer Klinik tätige Versicherte infizierte sich im Oktober 2020 mit dem Covid-19-Virus und entwickelte anschliessend Long-Covid. Sie beantragte Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung als Berufskrankheit. Die Versicherung lehnte dies ab, weil sie sich nicht am Arbeitsplatz angesteckt habe. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte die Ablehnung. Die Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Leistungen zuzuerkennen oder die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Streitig war, ob ihre Tätigkeit als Psychologin im Rahmen der Doppelliste in Anhang 1 UVV als schadensgeneigte Arbeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG anzusehen sei und ob alternativ Art. 9 Abs. 2 UVG anwendbar sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Leistungen. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Psychologin nicht mit der Pflege akut am Covid-19-Virus erkrankter Patienten beschäftigt war und daher nicht dem spezifischen Ansteckungsrisiko eines gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes in einem Spital ausgesetzt war. Damit fehlte das zweite Erfordernis für die Anwendung der natürlichen Vermutung nach Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b Anhang 1 UVV, wonach Infektionskrankheiten bei Arbeiten in Spitälern als Berufskrankheiten gelten – nämlich die konkrete Ausübung einer schadensgeneigten Tätigkeit im Spital. Der Kontakt mit infizierten Kollegen während Mittagspausen oder Rapporten reichte hierfür nicht aus. Da die Infektionskrankheit Covid-19 in der Doppelliste ausdrücklich aufgeführt ist, kommt Art. 9 Abs. 2 UVG nicht zur Anwendung; diese Generalklausel dient nur zum Schliessen von Lücken, wenn eine Krankheit nicht in der bundesrätlichen Liste enthalten ist. Weitere Abklärungen zu alternativen Ansteckungsmöglichkeiten waren daher nicht erforderlich. Die Entscheidung klärt, dass die bloße Tätigkeit in einem Spital nicht automatisch eine schadensgeneigte Tätigkeit im Sinne der Berufskrankheitsregelung darstellt, sondern die konkrete Exposition gegenüber infizierten Patienten oder kontaminierten Umgebungen entscheidend ist.

Regeste

Art. 9 Abs. 1 UVG; Ziff. 2 lit. b Anhang 1 UVV; Covid-19-Infektion/Long-Covid als Berufskrankheit? Die als Psychologin in einer Klinik tätige Versicherte betreute selber keine akut am Covid-19-Virus erkrankten Patienten und war daher nicht dem spezifischen Ansteckungsrisiko eines gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes in einem Spital ausgesetzt. Keine Haftung des Unfallversicherers mangels berufstypischen Risikos (E. 4). Regeste Art. 9 al. 1 LAA; ch. 2 let. b annexe 1 OLAA; infection au Covid-19/Covid long comme maladie professionnelle? L'assurée, qui travaillait comme psychologue dans une clinique, ne s'occupait pas elle-même de patients atteints d'une infection aiguë au Covid-19 et n'était donc pas exposée au risque de contamination spécifique d'un poste de travail dangereux pour la santé dans un hôpital. Pas de responsabilité de l'assureur-accidents faute de risque spécifique à la profession (consid. 4). Regesto Art. 9 cpv. 1 LAINF; n. 2 lett. b allegato 1 OAINF; infezione da Covid-19/ Covid lungo come malattia professionale? L'assicurata, attiva quale psicologa in una clinica, non assisteva direttamente dei pazienti affetti da un'infezione acuta da Covid-19 e quindi non era esposta al rischio specifico di contagio di un posto di lavoro pericoloso per la salute in un ospedale. Nessuna responsabilità dell'assicuratore infortuni per mancanza di rischio tipico della professione (consid. 4).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.