Leitender Gerichtsschreiber als nebenamtlicher Ersatzrichter in Zivilverfahren: Kein offensichtlicher Befangenheitsanschein nach Bundesgerichtsurteil, Ausstand von Amtes wegen verneint (Art. 30 Abs. 1 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 I 68 · ATF 150 I 68 · DTF 150 I 68
- Datum
- 01.09.2023
- Geschäftsnummer
- BGE 150 I 68
- Ausgang
- Abgewiesen
Zusammenfassung
Eine Klägerin erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur, mit dem ihr Ausstandsgesuch gegen einen leitenden Gerichtsschreiber abgewiesen worden war, der im laufenden Zivilverfahren als nebenamtlicher Ersatzrichter tätig war. Sie berief sich auf zwei Bundesgerichtsurteile, in denen die Mitwirkung von Gerichtsschreibern als Ersatzoberrichter am Obergericht Zürich als mit dem Anspruch auf ein unabhängiges Gericht unvereinbar beurteilt worden war. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, weil das Ausstandsgesuch verspätet gestellt worden sei. Die Klägerin legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und festzustellen, dass der betroffene Richter befangen sei und in den Ausstand treten müsse.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte damit die Abweisung des Ausstandsgesuchs durch das Obergericht. Es stellte fest, dass die verspätete Geltendmachung des Ausstandsgrunds nicht in den Hintergrund tritt, weil die Umstände im vorliegenden Fall nicht offensichtlich genug sind, um eine Selbstabstellung des leitenden Gerichtsschreibers als Ersatzrichter zu erfordern. Die vom Bundesgericht in BGE 149 I 14 gerügte Konstellation am Obergericht Zürich – nämlich die Einsetzung eines Gerichtsschreibers als Ersatzoberrichter in derselben Kammer – ist nicht identisch mit der Situation am Bezirksgericht Winterthur, wo keine Feststellung darüber getroffen wurde, dass dort dieselbe gerichtsorganisatorische und personalrechtliche Regelung gilt. Auch die langjährige, bislang unbeanstandete Praxis der Mitwirkung von Gerichtsschreibern als Ersatzrichter spricht gegen eine offensichtliche Befangenheit. Zudem entfaltet das Bundesgerichtsurteil Appellwirkung auf die kantonale Gerichtsorganisation, verpflichtet aber nicht unmittelbar den einzelnen Richter zur Selbstabstellung; vielmehr ist es Sache der Kantone, durch organisationsrechtliche Massnahmen Abhilfe zu schaffen. Damit bleibt die verspätete Geltendmachung des Ausstandsgrunds bestehen, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hatte. Die Entscheidung klärt, dass Art. 30 Abs. 1 BV zwar den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht garantiert, aber die Offensichtlichkeit einer Befangenheit im Einzelfall streng zu prüfen ist und nicht automatisch aus vergleichbaren Präjudizien folgt.
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV; Anspruch auf ein unabhängiges Gericht; Gefährdung der inneren richterlichen Unabhängigkeit durch informelle Hierarchien; verspätete Geltendmachung; Ausstand von Amtes wegen bei offensichtlicher Befangenheit. Die verspätete Geltendmachung eines Ausstandsgesuchs tritt in den Hintergrund, wenn die Umstände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offensichtlich sind, dass der Richter von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen. Offensichtlichkeit unter den vorliegenden Umständen verneint: Der leitende Gerichtsschreiber und (nebenamtliche) Ersatzrichter am Bezirksgericht Winterthur brauchte im Nachgang zu BGE 149 I 14 in einem hängigen Zivilverfahren nicht sofort von sich aus in den Ausstand zu treten (E. 4). Regeste Art. 30 al. 1 Cst.; droit à un tribunal indépendant; mise en danger de l'indépendance judiciaire interne par des hiérarchies informelles; tardiveté de l'invocation du droit; récusation d'office en cas de partialité manifeste. La tardiveté d'une demande de récusation passe au second plan lorsque les circonstances suscitant l'apparence de partialité sont si manifestes que le juge doive se récuser d'office. Caractère manifeste des circonstances nié en l'espèce: à la suite de l' ATF 149 I 14, le greffier-chef et juge suppléant (à temps partiel) du Tribunal de district de Winterthur n'avait pas à se récuser immédiatement d'office dans une procédure civile pendante (consid. 4). Regesto Art. 30 cpv. 1 Cost.; diritto a un tribunale indipendente; messa in pericolo dell'indipendenza interiore del giudice mediante gerarchie informali; domanda tardiva; ricusazione d'ufficio in caso di prevenzione manifesta. La presentazione tardiva di una domanda di ricusa passa in secondo piano se le circostanze, che suscitano l'apparenza di prevenzione, sono talmente evidenti che il giudice avrebbe dovuto ricusarsi spontaneamente. Evidenza negata nelle circostanze concrete: dopo la DTF 149 I 14 il cancelliere capo e giudice supplente (a tempo parziale) del tribunale distrettuale di Winterthur non doveva, in una procedura civile pendente, ricusarsi subito spontaneamente (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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