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Justizze. Art. 41c VG

Bundesgericht

Kanton Thurgau führt obligatorische vorschulische Sprachförderung ein: Kostenbeteiligung und Transportverantwortung der Eltern verletzen Unentgeltlichkeitsanspruch nach Art. 19 BV

BGE / ATF / DTF
BGE 149 I 282 · ATF 149 I 282 · DTF 149 I 282
Datum
12.01.2022
Geschäftsnummer
BGE 149 I 282
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 41c VG Art. 41c VG/TG

Zusammenfassung

A., B. und C. erhoben beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Grossen Rat und den Regierungsrat des Kantons Thurgau. Streitgegenstand war die Gesetzesvorlage vom 12. Januar 2022 zur vorschulischen Sprachförderung, insbesondere die Regelungen in § 41c Abs. 2 und 3 des Volksschulgesetzes des Kantons Thurgau (VG/TG), welche eine einkommensabhängige Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten bis zu Fr. 800 pro Jahr sowie deren volle Verantwortung für den Transport zu den Sprachförderangeboten vorsahen. Die Beschwerdeführer machten geltend, diese Regelungen verstießen gegen den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht.

Das Bundesgericht hob die angefochtenen Bestimmungen § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG auf. Es stellte fest, dass die vorschulische Sprachförderung kein selektives, sondern ein allgemeines Obligatorium darstellt, da sämtliche Kinder einer Alterskohorte mit Vollendung des dritten Altersjahres bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres flächendeckend erfasst und abgeklärt werden, wobei die Eltern unter Bussenandrohung zur Mitwirkung verpflichtet sind. Nur im zweiten Schritt werden Kinder ohne Förderbedarf von der Besuchspflicht befreit. Damit wird die Schulpflicht faktisch um ein Jahr vorverlegt. Da die Sprachförderung als notwendig für die Chancengerechtigkeit und die angemessene Vorbereitung auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag erachtet wird, fällt sie in den Anwendungsbereich des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV. Der Anspruch auf Unentgeltlichkeit umfasst auch notwendigen Zusatzunterricht und schliesst daher sowohl die Erhebung von Beiträgen als auch die Übertragung der Transportverantwortung auf die Eltern aus. Die Regelung in § 41c Abs. 3 VG/TG zur Kostenbeteiligung ist deshalb verfassungswidrig. Ebenso verstösst § 41c Abs. 2 VG/TG gegen Art. 19 BV, weil die Verantwortung für den Schulweg bei obligatorischem Unterricht grundsätzlich dem Schulträger obliegt, insbesondere bei 4-jährigen Kindern. Die Bestimmungen sind daher aufzuheben. Ob daneben weitere verfassungsmässige Rechte verletzt sind, blieb offen.

Regeste

Art. 19 BV; § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG; Anspruch auf Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts; Gesetzesvorlage des Kantons Thurgau vom 12. Januar 2022 zur vorschulischen Sprachförderung; Pflicht zum Besuch eines Angebots der vorschulischen Sprachförderung; Verfassungswidrigkeit der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten. Der Kanton Thurgau führt mit der Gesetzesvorlage zur vorschulischen Sprachförderung ein Obligatorium ein, das zur Ausweitung der allgemeinen Schulpflicht führt. Die Bestimmungen der Gesetzesvorlage erweisen sich als verfassungswidrig, soweit sie eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten vorsehen und die Verantwortung für den Transport den Erziehungsberechtigten übertragen (E. 3). Regeste Art. 19 Cst.; § 41c al. 2 et 3 VG/TG; droit à la gratuité de l'enseignement de base; projet de loi du canton de Thurgovie du 12 janvier 2022 sur l'encouragement linguistique préscolaire; obligation de suivre une offre d'encouragement linguistique préscolaire; inconstitutionnalité de la participation aux frais des détenteurs de l'autorité parentale. Avec le projet de loi sur l'encouragement linguistique préscolaire, le canton de Thurgovie introduit une obligation qui conduit à une extension de l'enseignement obligatoire. Les dispositions du projet de loi s'avèrent anticonstitutionnelles dans la mesure où elles prévoient une participation aux frais des détenteurs de l'autorité parentale et leur confient la responsabilité du transport (consid. 3). Regesto Art. 19 Cost.; § 41c cpv. 2 e 3 VG/TG; diritto alla gratuità dell'istruzione scolastica di base; legge del Cantone Turgovia del 12 gennaio 2022 sul sostegno linguistico prescolastico; obbligo di seguire un'offerta di sostegno linguistico prescolastico; incostituzionalità della partecipazione alle spese da parte dei detentori dell'autorità parentale. Con la legge sul sostegno linguistico prescolastico, il Cantone Turgovia introduce un obbligo che conduce ad un'estensione dell'obbligo scolastico generale. Nella misura in cui prevedono una partecipazione alle spese da parte dei detentori dell'autorità parentale e attribuiscono a questi ultimi la responsabilità per gli spostamenti, le disposizioni della legge sono anticostituzionali (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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