Betreuer missbraucht geistig behinderte Anstaltspfleglingin: Ausnützung der Abhängigkeit bejaht trotz faktischer Einwilligung (Art. 192 Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 IV 57 · ATF 148 IV 57 · DTF 148 IV 57
- Datum
- 06.12.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 148 IV 57
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Freispruch des Kantonsgerichts St. Gallen, das den Beschuldigten A. von der Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Anstaltspflegling freigesprochen hatte. Streitpunkt war, ob das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Betreuer A. und der geistig behinderten B. ausgenutzt wurde, obwohl B. die sexuellen Handlungen als angenehm beschrieb und sich nicht gegen sie wehrte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass B. grundsätzlich zwischen angenehmen und unangenehmen körperlichen Annäherungen unterscheiden und entsprechend einwilligen oder ablehnen könne.
Das Bundesgericht hob den Freispruch auf und stellte fest, dass der Tatbestand des Art. 192 Abs. 1 StGB erfüllt sei. Es entschied, dass ein ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis bestand: B. litt an einer mittelgradigen Intelligenzminderung, lebte seit Jahren stationär in einer Wohn- und Arbeitsgruppe, war kognitiv massiv unterlegen und hatte A. seit ca. 16 Jahren als Betreuer erlebt; ab 2010 nannte sie ihn ihren Lieblingsbetreuer, was auf ein besonderes Vertrauens- und emotionales Abhängigkeitsverhältnis hindeutete. Die sexuellen Handlungen fanden heimlich in der Nacht im Pikettzimmer statt, die Initiative ging stets von A. aus, und er verlangte von B., über die Treffen Stillschweigen zu bewahren – dies verstärkte ihre Isolation und schränkte ihre Entscheidungsfreiheit weiter ein. Das Bundesgericht betonte, dass die faktische Einwilligung in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses liege und nicht die strafrechtliche Relevanz ausschliesse; entscheidend sei, ob die Einwilligung frei und eigenverantwortlich, also vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusst, erfolgte. Unter diesen Umständen war B. nicht mehr völlig frei in ihrer Entscheidung, sodass das Tatbestandsmerkmal der Ausnützung der Abhängigkeit gemäss Art. 192 Abs. 1 StGB gegeben war. Das Bundesgericht verwies die Sache an das Kantonsgericht zurück zur Schuldigsprechung und Bestrafung sowie zur Anordnung eines Berufsverbots.
Regeste
Art. 192 Abs. 1 StGB; Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer. Die Ausnützung findet auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus (E. 3.5.3). Die Schwelle zur Bejahung des Tatbestandselements der Ausnützung ist auch bei einem in seiner Intelligenz eingeschränkten Opfer gleich anzusetzen (E. 3.5.5). Im vorliegenden Fall wurde die Ausnützung bejaht (E. 3.5.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.