Aktiengesellschaft beantragt erleichterte Fusion mit GmbH über Zwischengesellschaft: Indirekter Anteilsbesitz genügt nicht für Schwesternfusion nach Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 III 362 · ATF 148 III 362 · DTF 148 III 362
- Datum
- 16.08.2022
- Geschäftsnummer
- BGE 148 III 362
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A. AG beantragte beim Handelsregisteramt des Kantons Zug die Eintragung einer Fusion mit der C. GmbH im erleichterten Verfahren gemäss Art. 23 FusG. Das Handelsregisteramt verweigerte die Eintragung mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine erleichterte Fusion seien nicht erfüllt. Die A. AG erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, das diese abwies. Die A. AG legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen für eine erleichterte Fusion nach Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG vorliegen, obwohl der gemeinsame Anteilseigner B. einen Teil der Anteile an der C. GmbH nur mittelbar über eine Zwischengesellschaft hält.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A. AG ab. Es entschied, dass die Voraussetzungen für eine erleichterte Fusion nach Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG nur dann erfüllt sind, wenn der übergeordnete Rechtsträger die Stimmrechtsanteile an allen an der Fusion beteiligten Kapitalgesellschaften unmittelbar besitzt. B. hielt zwar sämtliche Anteile der A. AG unmittelbar, an der C. GmbH jedoch nur 60 % unmittelbar; die restlichen 40 % wurden mittelbar über die D. GmbH gehalten, an der B. wiederum 91 % hielt. Der Gesetzgeber habe sich bewusst für einen formalen, direkten Anteilsbesitz entschieden und einen Vorschlag zur Aufnahme indirekter Beteiligungen ausdrücklich abgelehnt, wie aus dem parlamentarischen Votum hervorgehe, wonach „nur Mutter und Tochter einerseits und Schwestern andererseits miteinander fusionieren“ könnten, nicht aber „Grossmutter und Enkelin sowie [...] Cousinen“. Damit sei die vom Handelsregisteramt getroffene Entscheidung rechtmässig. Die Vorinstanz habe im Ergebnis zutreffend erkannt. Das Bundesgericht betonte, dass es nicht Sache der Gerichte sei, eine bewusst enge gesetzliche Regelung durch richterliche Rechtsschöpfung zu korrigieren, zumal keine gesetzliche Lücke vorliege. Die Entscheidung unterstreicht die strikte Auslegung des Numerus clausus im Fusionsrecht zugunsten von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
Regeste
Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG; erleichterte Fusion; indirekte Beteiligungsverhältnisse. Das erleichterte Fusionsverfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG ist nur bei direkten Beteiligungsverhältnissen anwendbar (E. 2-6). Regeste Art. 23 al. 1 let. b LFus; fusion simplifiée; rapports de participation indirects. La procédure de fusion simplifiée prévue par l'art. 23 al. 1 let. b LFus n'est applicable qu'en cas de rapports de participation directs (consid. 2-6). Regesto Art. 23 cpv. 1 lett. b LFus; fusione agevolata; rapporti di partecipazione indiretti. La procedura di fusione agevolata secondo l'art. 23 cpv. 1 lett. b LFus è unicamente applicabile nel caso di rapporti di partecipazione diretti (consid. 2-6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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