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Justizze. Art. 72 IVV

Bundesgericht

Versicherter beanstandet Verlaufsgutachten bei derselben Stelle: Zufallsprinzip gilt nur für Erstgutachten, Verlaufsgutachten innerhalb von drei Jahren zulässig (Art. 72 bis IVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 V 79 · ATF 147 V 79 · DTF 147 V 79
Datum
02.11.2020
Geschäftsnummer
BGE 147 V 79
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 72 IVV

Zusammenfassung

Der Versicherte A. wandte sich gegen die Ablehnung seines Rentenanspruchs durch die IV-Stelle des Kantons Zürich. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Einholung eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens bei derselben medizinischen Abklärungsstelle (ABI), bei der bereits das Erstgutachten erstellt worden war, gegen das Zufallsprinzip nach Art. 72 bis IVV verstösst. Der Beschwerdeführer rügte zudem die Beweiswürdigung der Vorinstanz gestützt auf die ABI-Gutachten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Erstgutachten der ABI vom 1. März 2016 nach einer zufallsbasierten Auftragserteilung erfolgt war. Da das Zufallsprinzip strukturelle Abhängigkeits- und Befangenheitsrisiken beseitigt, aber nicht die materielle Erfolgsaussicht im Einzelfall verbessern soll, ist ein Verlaufsgutachten innerhalb von drei Jahren bei derselben Stelle zulässig, sofern das Erstgutachten zufallsbasiert vergeben wurde. Ein Verlaufsgutachten dient nicht der Einholung einer Zweitmeinung, sondern der Klärung einer möglichen Entwicklung des Gesundheitszustands – hier einer psychischen Verschlechterung, die der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 23. Mai 2017 empfohlen hatte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Erstgutachtens nicht einverstanden war, begründete keine Notwendigkeit für ein Zweitgutachten. Die Unabhängigkeit und Unbefangenheit der ABI waren daher nicht in Frage gestellt, weil die zufallsbasierte Vergabe des Erstgutachtens bereits die strukturellen Risiken ausgeschlossen hatte. Art. 72 bis IVV war somit nicht verletzt. Auch Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 57 Abs. 3 IVG wurden nicht verletzt, da der Versicherungsträger im Rahmen seines Ermessens über Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Abklärung entschieden hatte. Die Vorinstanz hatte die ABI-Gutachten beweiswertig eingeschätzt, ohne dass ein Rechtsfehler erkennbar gewesen wäre.

Regeste

Art. 72 bis IVV; polydisziplinäre Verlaufsgutachten. Eine Gutachterstelle darf im Rahmen eines laufenden Abklärungsverfahrens ohne Zuhilfenahme des Zufallsprinzips mit dem polydisziplinären Verlaufsgutachten beauftragt werden, wenn die von ihr erstattete Erstexpertise auf einer zufallsbasierten Auftragserteilung beruht hat (E. 7.4.5). Regeste Art. 72 bis RAI; expertises de suivi pluridisciplinaires. Un centre d'expertise peut, dans le cadre d'une procédure d'instruction en cours, être mandaté pour une expertise de suivi pluridisciplinaire sans recourir au principe de l'attribution aléatoire, lorsque le mandat afférent à l'expertise initiale qu'il a effectuée lui a été attribué de manière aléatoire (consid. 7.4.5). Regesto Art. 72 bis OAI; perizie pluridisciplinari integrative. Nell'ambito di una procedura d'istruzione pendente, il mandato per una perizia pluridisciplinare integrativa può essere attribuito a un centro peritale senza ricorrere al metodo aleatorio, quando la prima perizia eseguita gli era stata già attribuita con il metodo aleatorio (consid. 7.4.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.