Justizze.

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Justizze. Art. 9 FamZV

Bundesgericht

Bauunternehmen mit langjährigen Baustellen im Wallis: Unterstellung unter kantonale Familienzulagenkasse (Art. 12 Abs. 2 FamZG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 272 · ATF 141 V 272 · DTF 141 V 272
Datum
04.05.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 V 272
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 12 FamZG Art. 9 FamZV

Zusammenfassung

Eine Bauunternehmung mit Sitz im Kanton Bern betreibt seit mehreren Jahren grosse Baustellen im Kanton Wallis, deren Dauer zwischen zwei und sechs Jahren liegt. Zudem ist im Handelsregister eine inaktive Zweigstelle im Wallis eingetragen. Die Walliser Familienzulagenkasse CAFIB ordnete an, dass die Mitarbeiter auf diesen Baustellen bei ihr abzurechnen seien. Das Unternehmen wehrte sich dagegen und wollte die Abrechnung weiterhin über die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AK BE) durchführen, da es nur mit einer einzigen Kasse abrechnen wolle.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass das Bauunternehmen seine Mitarbeiter auf den langjährigen Baustellen im Kanton Wallis bei der dortigen Familienzulagenkasse (CAFIB) abzurechnen hat.

Entscheidend war die Auslegung des Begriffs der Zweigniederlassung gemäss Art. 12 Abs. 2 FamZG i.V.m. Art. 9 FamZV. Der Gerichtshof stellte fest, dass Baustellen mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten als Betriebsstätten bzw. Zweigniederlassungen gelten. Diese Konkretisierung durch Rz. 502 der Wegleitung zum FamZG (FamZWL), welche sich an Art. 4 Abs. 2 DBG orientiert, sei gesetzeskonform. Der Begriff "auf unbestimmte Dauer" in Art. 9 FamZV werde prospektiv verstanden; bei grossen Bauprojekten sei das Ende oft nicht genau vorhersehbar, weshalb eine Mindestzeit von zwölf Monaten als Kriterium für die Zuordnung zur lokalen Kasse sachgerecht sei.

Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, Arbeitgeber im Rahmen der Familienzulagenordnung stets nur einer einzigen Kasse zuzuordnen (im Gegensatz zum AHV-System). Da die Kantone unterschiedliche Zulagenansätze vorsehen können (Art. 3 Abs. 2 FamZG), diene die Unterstellung der Zweigniederlassung unter die Kasse des Standortkantons der rechtsgleichen Behandlung der Arbeitnehmer vor Ort. Dies gelte auch dann, wenn die im Handelsregister eingetragene Zweigstelle faktisch nur aus einem Telefonanschluss bestehe, da die Eintragung auf eine dauerhafte Präsenz und Marktaktivität hindeute. Für kurzzeitig eingesetzte Spezialisten oder Monteure, die vom Hauptsitz aus tätig sind, gilt diese Unterstellung hingegen nicht.

Regeste

Art. 12 Abs. 2 FamZG; Art. 9 FamZV; Zweigniederlassungen. Art. 9 FamZV und Rz. 502 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL), wonach als Zweigniederlassung auch Baustellen mit mindestens zwölfmonatiger Dauer gelten, sind gesetzeskonform (E. 4). Regeste Art. 12 al. 2 LAFam; art. 9 OAFam; succursales. L'art. 9 OAFam et le ch. 502 des directives pour l'application de la loi fédérale sur les allocations familiales LAFam (DAFam), selon lesquels sont notamment considérés comme des succursales les chantiers ouverts pendant douze mois au moins, sont conformes à la loi (consid. 4). Regesto Art. 12 cpv. 2 LAFam; art. 9 OAFami; succursali. L'art. 9 OAFami ed il n. 502 delle direttive concernenti la legge federale sugli assegni familiari (DAFam) sono conformi alla legge, nella misura in cui considerano succursali anche i cantieri della durata di almeno dodici mesi (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.