Gehilfenschaft zu Veruntreuung nach Revision: Vorinstanz muss Beweisanträge im wieder aufgenommenen Verfahren prüfen, Rückweisung (Art. 385 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 IV 145 · ATF 141 IV 145 · DTF 141 IV 145
- Datum
- 11.05.2015
- Geschäftsnummer
- 6B_154/2015
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Bankdirektor wurde wegen Gehilfenschaft zu Veruntreuung und Widerhandlung gegen das Bankengesetz verurteilt. Nach einer erfolgreichen Revision aufgrund falscher Zeugenaussagen wurde das Verfahren beim Bezirksgericht wieder aufgenommen und erneut verurteilt. Der Beschuldigte focht dieses Urteil an und rügte unter anderem, dass seine Beweisanträge im wieder aufgenommenen Verfahren nicht behandelt worden seien.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass die Vorinstanz im wieder aufgenommenen Verfahren nach § 454 Abs. 1 aStPO/ZH die Beweisanträge des Beschwerdeführers als unzulässig qualifiziert hatte, weil sie meinte, nur die ursprünglichen Beweismittel unter Berücksichtigung der Revisionsgründe seien beachtlich.
Diese Auffassung ist unzutreffend. Im wieder aufgenommenen Verfahren muss das Gericht ex nunc entscheiden und dabei alle alten und neuen Beweise frei würdigen. Die Vorinstanz hätte sich mit den Beweisanträgen auseinandersetzen müssen, entweder durch Abnahme der Beweise oder durch antizipierte Beweiswürdigung. Da dies nicht geschah, steht der Sachverhalt nicht fest, und das Bundesgericht prüft weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Qualifikation der Tatbestände (Gehilfenschaft zu Veruntreuung, Widerhandlung gegen das Bankengesetz).
Zur Verjährung hält das Gericht fest, dass die Verfolgungsverjährung im wieder aufgenommenen Verfahren nicht wieder auflebt, auch wenn Beweisergänzungen durchgeführt werden. Die Vollstreckungsverjährung begann mit dem ersten rechtskräftigen Urteil zu laufen und wurde durch das Revisionsverfahren nicht unterbrochen; das neue Urteil ersetzt das alte rückwirkend, sodass keine neue Vollstreckungsverjährung beginnt. Dies führt dazu, dass die Vorinstanz gegebenenfalls feststellen muss, dass die Strafe wegen Eintritts der Vollstreckungsverjährung nicht vollzogen werden kann, was hier aber nicht hindert, über die Vorwürfe materiell zu entscheiden.
Keine Kosten werden erhoben; der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.
Regeste
Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung bei Wiederaufnahme des Verfahrens; Beweisergänzungen im wieder aufgenommenen Verfahren (Art. 70 ff. aStGB, Art. 97 ff. StGB; Art. 397 aStGB, Art. 385 StGB; Art. 410 ff. und 414 StPO). Im Falle der Gutheissung eines Revisionsgesuchs gegen ein verurteilendes Erkenntnis lebt die Verfolgungsverjährung nicht wieder auf (E. 2.4). Die Vollstreckungsverjährung, die mit der Vollstreckbarkeit des Urteils begann, läuft während des Wiederaufnahmeverfahrens und des wieder aufgenommenen Verfahrens weiter. Auch nach dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung im wieder aufgenommenen Verfahren ist über die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zu entscheiden (E. 3). Im wieder aufgenommenen Verfahren können, genauso wie im ersten Verfahren, Beweisanträge gestellt werden (E. 6). Regeste Prescription de l'action pénale et prescription de la peine en cas de révision; compléments de preuves au stade du rescisoire (art. 70 ss aCP, art. 97 ss CP; art. 397 aCP, art. 385 CP; art. 410 ss et 414 CPP). En cas d'admission d'une demande de révision en faveur du condamné, la prescription de l'action pénale ne recommence pas à courir (consid. 2.4). La prescription de la peine, qui a commencé à courir lorsque le jugement est devenu exécutoire, continue de courir pendant la procédure de révision et le rescisoire. Même lorsque la prescription de la peine est acquise au cours du rescisoire, il y a lieu de statuer sur les actes imputés au prévenu (consid. 3). Au stade du rescisoire, il est possible de présenter des offres de preuves de la même manière qu'au cours de la première procédure (consid. 6). Regesto Prescrizione dell'azione penale e prescrizione della pena in caso di revisione; complementi di prova nella fase rescissoria (art. 70 segg. vCP, art. 97 segg. CP; art. 397 vCP, art. 385 CP; art. 410 segg. e 414 CPP). In caso di accoglimento di un'istanza di revisione a favore del condannato, la prescrizione dell'azione penale non ricomincia a decorrere (consid. 2.4). La prescrizione della pena, che decorre dall'esecutività della sentenza, continua durante la procedura di revisione e la susseguente fase rescissoria. Occorre pronunciarsi sulle accuse a carico dell'imputato anche dopo l'intervenuta prescrizione della pena nel corso della fase rescissoria (consid. 3). Nella fase rescissoria, proprio come avviene nell'ambito del primo procedimento, possono essere presentate istanze probatorie (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.