Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 5 CLug

Bundesgericht

Deutsche Unternehmerin klagt in Zürich: Erfüllungsortsklausel in AGB begründet keinen Gerichtsstand bei ausländischer Montage (Art. 5 Abs. 1 lit. b LugÜ)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 III 170 · ATF 140 III 170 · DTF 140 III 170
Datum
12.05.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 III 170
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 CLug

Zusammenfassung

Eine deutsche GmbH (Unternehmerin) schloss mit einer österreichischen AG (Bestellerin) Werkverträge über die Herstellung und Montage von Regalanlagen für ein Zentrallager in Österreich ab. Die Unternehmerin erhob Klage beim Handelsgericht Zürich und stützte ihre Zuständigkeit auf eine Erfüllungsortsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Erfüllungsort am Geschäftssitz der Unternehmerin in der Schweiz liegen soll. Die Bestellerin erhob die Einrede der Unzuständigkeit. Das Handelsgericht wies die Klage mangels Zuständigkeit ab. Die Unternehmerin focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und verlangte die Feststellung der Zuständigkeit der Zürcher Gerichte.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass das Handelsgericht Zürich nicht örtlich zuständig ist. Der Gerichtshof prüft, ob die Klausel § 15.4 der Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Beschwerdeführerin einen gerichtsstandsrelevanten Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b LugÜ begründet.

Entscheidend ist, dass die charakteristische Vertragsleistung – die Herstellung und Montage der Regale – tatsächlich nicht in der Schweiz erbracht wurde. Die Beschwerdeführerin produzierte die Regale in Deutschland, lieferte sie nach Österreich und montierte sie dort. Die Klausel, die den Schweizer Sitz als Erfüllungsort definiert, hat daher keinen Bezug zur Vertragswirklichkeit. Solche rein prozessual ausgerichteten, abstrakten Erfüllungsortsvereinbarungen sind nicht zuständigkeitsbegründend; sie gelten als verkappte Gerichtsstandsvereinbarungen, die den Formvorschriften von Art. 23 LugÜ unterstehen würden, was hier nicht erfüllt ist.

Zudem stellt das Gericht klar, dass eine Erfüllungsortsvereinbarung nur dann gerichtsstandsrelevant ist, wenn sie sich auf die vertragscharakteristische Leistung bezieht. Eine separate Vereinbarung des Zahlungsorts (hier: Rechnungsstellung aus der Schweiz) kann den Gerichtsstand für Geldforderungen nicht vom Ort der charakteristischen Leistung abspalten. Dies widerspricht der Ratio des Art. 5 LugÜ, die Sach- und Beweisnähe am tatsächlichen Erbringungsort der Hauptleistung sicherzustellen. Da die Klausel einen einheitlichen Erfüllungsort für Leistung und Zahlung vorsieht, aber für die Hauptleistung unwirksam ist, gilt dies auch für die Nebenleistung (Zahlung). Ob die AGB überhaupt wirksam einbezogen wurden, bleibt offen, da die Klausel selbst bei Gültigkeit keine Zuständigkeit begründen könnte.

Regeste

Art. 5 Nr. 1 lit. b LugÜ; gerichtsstandsrelevante Erfüllungsortsvereinbarung. Gerichtsstand des (vereinbarten) Erfüllungsorts (E. 2.2.1 und 2.2.2); eine Erfüllungsortsvereinbarung ist nur dann gerichtsstandsrelevant, wenn sie sich auf eine vertragscharakteristische Leistung bezieht (E. 2.2.3 und 2.3). Regeste Art. 5 par. 1 let. b CL; for déterminé par une convention désignant le lieu de l'exécution. For du lieu de l'exécution (convenu; consid. 2.2.1 et 2.2.2); une convention désignant le lieu de l'exécution n'est déterminante pour le for que si elle se rapporte à une prestation caractéristique du contrat (consid. 2.2.3 et 2.3). Regesto Art. 5 par. 1 lett. b CLug; foro determinato da una convenzione sul luogo di esecuzione. Foro del luogo di esecuzione (pattuito; consid. 2.2.1 e 2.2.2); una convenzione sul luogo di esecuzione è determinante per il foro solo se concerne una prestazione caratteristica del contratto (consid. 2.2.3 e 2.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.