Pensionskasse kürzt Freizügigkeitsleistung bei Entlassung: Reglementarischer Rückbehalt zulässig, keine Ungleichbehandlung (Art. 1f BVV2)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 21 · ATF 139 V 21 · DTF 139 V 21
- Datum
- 23.01.2013
- Geschäftsnummer
- 9C_585/2012
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Arbeitnehmer, der seit 1997 bei einem Rückversicherungsunternehmen tätig war, wurde Ende 2008 wegen Umstrukturierung gekündigt. Seine Pensionskasse hatte auf den 1. Januar 2007 vom Leistungsprimat auf das Beitragsprimat umgestellt und den Aktivversicherten einen Zuschuss zum Altersguthaben gewährt, um die Pensionierung mit Alter 60 zu sichern. Bei einem Austritt bis Ende 2011 sah das Reglement einen gestaffelten Rückbehalt dieses Zuschusses vor. Die Pensionskasse reduzierte die Austrittsleistung des Gekündigten um 60 % des Zuschusses. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hiess die Klage des Arbeitnehmers gut und verpflichtete die Kasse zur Nachzahlung des einbehaltenen Betrages nebst Zins. Dagegen erhob die Pensionskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Pensionskasse gut, hebt den kantonalen Entscheid auf und weist die Klage des Arbeitnehmers ab. Es stellt fest, dass der reglementarische Rückbehalt des übergangsrechtlichen Zuschusses bei einem Austritt bis Ende 2011 den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.
Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit neuer Beweismittel. Da die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, warum erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass dazu gab, bleiben die neu eingereichten Unterlagen als unzulässige Noven unbeachtet.
In der Sache selbst beurteilt das Gericht die Frage, ob Art. 1415 Ziff. 3 des Pensionskassenreglements gegen das Gleichbehandlungsgebot verstösst, weil er nicht zwischen freiwilligem und unfreiwilligem Austritt unterscheidet. Das Bundesgericht widerlegt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Grundsätze zur Verteilung freier Mittel anwendbar seien. Es qualifiziert den Zuschuss als besondere Beitragsleistung des Arbeitgebers aus eigenen Mitteln, die einem definierten Versichertenkreis für ein bestimmtes Vorsorgeziel zukommt. Gemäss Art. 1f BVV2 ist der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen gelten. Da das Reglement die Kriterien präzise nennt und alle Austretenden bis Ende 2011 der gleichen zeitanteiligen Kürzung unterwerfen, liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung vor. Die Schlechterstellung gegenüber Verbleibenden ist sachlich durch das Ende des Arbeitsverhältnisses begründet.
Das Gericht entscheidet reformatorisch nach Art. 107 Abs. 2 BGG, da weitere Einwände des Arbeitnehmers unbegründet sind. Die Behauptung, die jährlichen Kürzungsschritte seien willkürlich, verwirft es, da die Verzinsung des Altersguthabens bis zum Austrittstag erhalten blieb und kein Mutationsgewinn entstand. Auch eine Verletzung der Informationspflicht aus Treu und Glauben verneint das Gericht, da der Arbeitnehmer keine nachteilige Disposition geltend machte. Schliesslich bestehe kein wohlerworbenes Recht auf bestimmte Arbeitgeberbeiträge, solange die reglementarische Skala nicht unabänderlich zugesichert sei.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Die Kosten des vorangegangenen Verfahrens sind vom kantonalen Gericht neu zu verlegen.
Regeste
Art. 15 FZG; Austrittsleistung; Kürzung des übergangsrechtlichen Zuschusses zum Altersguthaben bei Austritt innert einer Übergangsfrist. Wurde der übergangsrechtliche Zuschuss zum Altersguthaben (bei Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat) durch eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberfirma finanziert und sieht das Reglement bei Austritt innert einer Übergangsfrist eine anteilsmässige Kürzung des Zuschusses vor, ohne zwischen freiwilligem und unfreiwilligem Austritt zu unterscheiden, liegt, anders als bei einer Finanzierung aus freien Stiftungsmitteln (BGE 133 V 607), kein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor (E. 2). Verneint werden auch die Verletzung einer Auskunfts- oder Informationspflicht (E. 3.2) und der Eingriff in ein wohlerworbenes Recht (E. 3.3). Regeste Art. 15 LFLP; prestation de sortie; réduction de la contribution transitoire à l'avoir de vieillesse en cas de sortie durant une période transitoire. Si la contribution transitoire à l'avoir de vieillesse (en cas de passage de la primauté des prestations à la primauté des cotisations) a été financée par une prestation volontaire de l'employeur et si le règlement prévoit une réduction proportionnelle de la contribution en cas de sortie durant une période transitoire, sans distinguer entre sortie volontaire ou forcée, il n'y a pas de violation du principe de l'égalité de traitement (consid. 2) contrairement à ce qu'il y aurait en cas de financement par les fonds libres d'une fondation (ATF 133 V 607). Ont aussi été niées la violation d'un devoir de renseignement ou d'information (consid. 3.2) et l'atteinte à un droit acquis (consid. 3.3). Regesto Art. 15 LFLP; prestazione d'uscita; riduzione di un assegno transitorio sull'avere di vecchiaia in caso di uscita entro un termine transitorio. Contrariamente a quanto avviene in caso di finanziamento attraverso fondi liberi di fondazione (DTF 133 V 607), non si verifica alcuna violazione del principio di uguaglianza di trattamento se l'assegno transitorio sull'avere di vecchiaia (in caso di passaggio dal primato delle prestazioni a quello contributivo) è stato finanziato per mezzo di una prestazione volontaria del datore di lavoro e se il regolamento prevede una riduzione proporzionale dell'assegno in caso di uscita entro un termine transitorio senza distinguere tra uscita volontaria e involontaria (consid. 2). Sono negate pure la violazione dell'obbligo d'informazione (consid. 3.2) e la lesione di un diritto acquisito (consid. 3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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