Krankentaggeldversicherung: Abkehr von Gesamtverjährung zugunsten einzelner Taggeldansprüche (Art. 46 Abs. 1 VVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 418 · ATF 139 III 418 · DTF 139 III 418
- Datum
- 15.07.2013
- Geschäftsnummer
- 4A_20/2013
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Arbeitnehmer, der nach einem Sturz eine Hirnerschütterung erlitt und infolge eines Meningeoms arbeitsunfähig wurde, klagte gegen seine Krankentaggeldversicherung auf Zahlung von Taggeldern ab Januar 2006. Die Vorinstanz wies die Klage wegen Verjährung ab, da sie von einer einheitlichen Verjährung aller Taggeldansprüche zwei Jahre nach Ablauf der Wartefrist ausging. Der Kläger rügte vor Bundesgericht diese Rechtsprechung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Es änderte seine Rechtsprechung zur Verjährung von Krankentaggeldern grundlegend. Bisher hatte das Gericht angenommen, dass alle während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit fälligen Taggelder als einheitliche Leistung gelten und gesamthaft zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist verjähren (BGE 127 III 268). Das Gericht hält nun fest, dass diese Gesamtverjährung nicht mehr gerechtfertigt ist. Stattdessen verjähren die einzelnen Taggeldforderungen fortlaufend jeweils binnen zwei Jahren ab dem Tag, für den die Leistung beansprucht werden kann.
Im konkreten Fall war entscheidend, dass die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten eine Vorleistungspflicht vorsahen. Diese Pflicht bedeutet, dass der Versicherte trotz Ungewissheit über die Leistungspflicht anderer Versicherer (hier SUVA) die Taggelder laufend einfordern kann. Da die SUVA ihre Leistungen per 8. Januar 2006 eingestellt hatte, begann die zweijährige Verjährungsfrist für die Taggelder ab dem 9. Januar 2006 einzeln zu laufen. Im Zeitpunkt der ersten Verjährungsverzichtserklärung am 7. Januar 2008 waren diese Ansprüche daher noch nicht verjährt.
Das Gericht prüfte auch die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit als Unfall oder Krankheit zu qualifizieren sei. Es bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, da die AVB Leistungen der Unfallversicherung nicht ausschliessen, sondern ergänzen. Die Rüge des Klägers wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde nicht weiter vertieft, da die neue Auslegung der Verjährungsnorm (Art. 46 Abs. 1 VVG) bereits zur Aufhebung führte. Die Sache geht an die Vorinstanz zurück, um die materiellen Anspruchsvoraussetzungen unter Anwendung der neuen Verjährungsregel zu prüfen.
Regeste
Verjährung von Krankentaggeldern; Art. 46 VVG. Kann der Versicherte fortlaufend die Leistung von Taggeldern verlangen, verjähren diese mit der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist nicht gesamthaft, sondern einzeln ab dem Tag, für den sie beansprucht werden (Änderung der Rechtsprechung; E. 3 und 4). Regeste Prescription des indemnités journalières en cas de maladie; art. 46 LCA. Lorsque l'assuré peut réclamer une indemnité distincte pour chaque jour, ces prestations ne se prescrivent pas en bloc mais séparément, dès le jour pour lequel chacune d'elles est exigible après l'attestation médicale de l'incapacité de travail et l'expiration du délai d'attente (changement de jurisprudence; consid. 3 et 4). Regesto Prescrizione di indennità giornaliere in caso di malattia; art. 46 LCA. Se un assicurato può pretendere la prestazione di singole indennità giornaliere, queste si prescrivono, dopo che l'incapacità lavorativa è stata attestata medicalmente e il termine di attesa decorso, non complessivamente, ma una per una a partire dal giorno per il quale sono state richieste (modifica della giurisprudenza; consid. 3 e 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.