Direktklage nach Verkehrsunfall: Wohnsitzgerichtsstand des Geschädigten auch unter altem Lugano-Übereinkommen (Art. 8 Abs. 1 Nr. 2, Art. 10 Abs. 2 aLugÜ)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 386 · ATF 138 III 386 · DTF 138 III 386
- Datum
- 02.05.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 III 386
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein in der Schweiz wohnhafter Motorradfahrer wurde bei einem Verkehrsunfall in Deutschland schwer verletzt. Er erhob eine Direktklage gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers am eigenen Wohnsitz in der Schweiz. Die Vorinstanz verneinte ihre örtliche Zuständigkeit, da das alte Lugano-Übereinkommen (aLugÜ) keinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Geschädigten vorsehe. Der Kläger rügte, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur neuen Verordnung auf das alte Übereinkommen übertragbar sei.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und bejaht die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers. Es hält fest, dass sowohl nach dem alten als auch nach dem revidierten Lugano-Übereinkommen eine durch einen Verkehrsunfall geschädigte Person an ihrem Wohnsitz eine Direktklage gegen eine Versicherung erheben kann.
Das Gericht stützt sich dabei auf den Schutzzweck des aLugÜ zugunsten der strukturell schwächeren Partei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die sich auf den engen Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 aLugÜ berief, führt die Verweisung in Art. 10 Abs. 2 aLugÜ dazu, dass dem Geschädigten bei Direktklagen derselbe Wohnsitzgerichtsstand wie dem Versicherungsnehmer zusteht. Diese zweckorientierte Auslegung entspricht der Rechtsprechung des EuGH zur EuGVVO (Urteil FBTO), welche das Bundesgericht auf das aLugÜ überträgt, da die inhaltlichen Unterschiede zwischen den Normen nicht wesentlich sind.
Die Vorinstanz hat daher Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 10 Abs. 2 aLugÜ verletzt, indem sie die örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Wohnsitzbezirk des Beschwerdeführers verneinte. Die Sache wird zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Regeste
Altes und revidiertes Lugano-Übereinkommen; internationale Zuständigkeit zur Erhebung einer Direktklage gegen eine Versicherung; Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 10 Abs. 2 aLugÜ; Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 2 LugÜ. Sowohl nach altem wie auch nach revidiertem Lugano-Übereinkommen kann eine durch einen Verkehrsunfall geschädigte Person an ihrem Wohnsitz eine Direktklage gegen eine Versicherung erheben (E. 2). Regeste Ancienne et nouvelle Convention de Lugano; compétence internationale pour intenter une action directe contre une assurance; art. 8 al. 1 ch. 2 et art. 10 al. 2 aCL; art. 9 par. 1 let. b et art. 11 par. 2 CL. Que ce soit au regard de l'ancienne ou de la nouvelle Convention de Lugano, une personne victime d'un accident de la circulation peut intenter à son domicile une action directe contre une assurance (consid. 2). Regesto Vecchia e rivista Convenzione di Lugano; competenza internazionale per incoare un'azione diretta contro un assicuratore; art. 8 cpv. 1 n. 2 e art. 10 cpv. 2 CL; art. 9 par. 1 lett. b e art. 11 par. 2 CLug. Sia in virtù della vecchia sia giusta la rivista Convenzione di Lugano una persona vittima di un incidente stradale può proporre al suo domicilio un'azione diretta contro un assicuratore (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.