Beschwerde gegen Pressemitteilung des Bundesuntersuchungsrichters unzulässig, da keine Amtshandlung nach Art. 214 Abs. 1 BStP
- BGE / ATF / DTF
- BGE 130 IV 140 · ATF 130 IV 140 · DTF 130 IV 140
- Datum
- 09.03.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 130 IV 140
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein ehemaliger Stabschef der Nationalen Alarmzentrale beschwerte sich bei der Anklagekammer des Bundesgerichts über eine Pressemitteilung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes, wonach er wegen ungetreuer Amtsführung angeklagt werden solle. Er beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Presseinformation sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gegen den Untersuchungsrichter. Der Untersuchungsrichter beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde oder deren Abweisung.
Die Anklagekammer trat auf die Beschwerde nicht ein, da eine Pressemitteilung des Eidgenössischen Untersuchungsrichters keine Amtshandlung im Sinne von Art. 214 Abs. 1 BStP darstellt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Untersuchungshandlungen und Amtshandlungen; letztere müssen die Strafuntersuchung vorantreiben und die Rechtsstellung des Beschuldigten berühren, was bei reinen Medienmitteilungen nicht der Fall ist. Zudem ist das summarische Beschwerdeverfahren für die Prüfung schwieriger Tat- und Rechtsfragen bei Pressemitteilungen ungeeignet.
Der Beschwerdeführer verfügte über hinreichende zivil- und strafrechtliche Möglichkeiten, um sich gegen eine seiner Ansicht nach rechtswidrige Pressemitteilung zu wehren, weshalb Art. 13 EMRK nicht verletzt ist. Die Anklagekammer wies jedoch darauf hin, dass schriftliche Medienorientierungen nach Möglichkeit vorgängig den Parteien zur Stellungnahme zugestellt werden sollten, um ein Überrumpeln zu verhindern, sah aber im konkreten Fall keinen Anlass für aufsichtsrechtliche Massnahmen, da entsprechende interne Richtlinien bereits bestanden.
Regeste
Art. 214 Abs. 1 BStP; Pressemitteilung. Eine Pressemitteilung des Eidg. Untersuchungsrichteramtes stellt keine Amtshandlung im Sinne von Art. 214 Abs. 1 BStP dar (E. 2). Sie sollte allerdings nach Möglichkeit vorgängig den Parteien zur Stellungnahme zugestellt werden (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.