Justizze.

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Justizze. Art. 827 ZGB

Bundesgericht

Geschenkempfänger verlangt Herausgabe getilgten Namensschuldbriefs: Kein Anspruch ohne eigene Tilgung oder Drittpfandeigentum zum Zeitpunkt der Zahlung (Art. 827, 873 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 130 III 681 · ATF 130 III 681 · DTF 130 III 681
Datum
04.10.2004
Geschäftsnummer
BGE 130 III 681
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 827 ZGB Art. 845 ZGB Art. 873 ZGB

Zusammenfassung

X. erhielt im Jahr 2001 eine Liegenschaft von seinen Eltern geschenkt, die zuvor im Jahr 1987 von Y. erworben worden war. Auf dem Grundstück lastete ein Namensschuldbrief über Fr. 8'000.-, der ursprünglich 1980 zugunsten des Verkäufers errichtet und 1983 an Y. indossiert worden war, nachdem die ursprüngliche Forderung getilgt worden war. Bei der Weiterveräusserung an die Eltern von X. wurde der Schuldbrief nicht übertragen und verblieb bei Y. X. klagte gegen Y. auf unentgeltliche Herausgabe des Schuldbriefs, da er befürchtete, Y. könnte diesen missbräuchlich verwenden.

Das Bundesgericht wies die Berufung von X. ab und bestätigte die Abweisung der Klage auf Herausgabe des Namensschuldbriefs.

Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die ursprüngliche Schuldbriefforderung bereits am 23. August 1983 getilgt worden war, bevor X. oder dessen Eltern Eigentümer der Liegenschaft wurden. Zum Zeitpunkt dieser Tilgung war X. weder Schuldner noch Drittpfandeigentümer. Der Schuldbrief wurde gemäss Vereinbarung direkt an Y. indossiert, wodurch bei ihr ein unechtes Eigentümergrundpfand entstand. Bei der späteren Veräusserung an die Eltern von X. wurde der Pfandtitel nicht miteinbezogen, sodass er weiterhin bei Y. verblieb und ein Drittpfand begründete.

Ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch nach Art. 873 ZGB steht ausschliesslich dem Schuldner zu, der die Forderung beglichen hat. Da X. die Tilgung nicht vorgenommen hatte, konnte er sich nicht auf diese Bestimmung berufen. Auch als aktueller Drittpfandeigentümer hatte er keinen Anspruch auf Erwerb des Pfandtitels nach Art. 827 ZGB in Verbindung mit Art. 845 Abs. 2 ZGB, da er die Forderung nicht selbst getilgt hatte. Das blosse Rechtsschutzinteresse wegen einer möglichen missbräuchlichen Verwendung durch Y. begründet keinen materiellen Anspruch. Ebenso wenig konnten sich die Eltern von X., deren Rechtsnachfolger er ist, auf Art. 873 ZGB berufen, da sie den Pfandtitel lediglich vertraglich hätten ausbedingen können, was unterblieben war. Dem Kläger verbleibt lediglich die Möglichkeit, persönliche Einreden nach Art. 845 Abs. 2 ZGB geltend zu machen, falls Y. oder ein bösgläubiger Dritterwerber das Pfandrecht in Anspruch nehmen sollte.

Regeste

Art. 827 und 873 ZGB; Herausgabe eines Schuldbriefs. Der (heutige) Eigentümer einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Schuldbriefs, wenn er im Zeitpunkt der Tilgung der Schuldbriefforderung weder Schuldbriefschuldner noch Drittpfandeigentümer gewesen ist (E. 2.3-2.7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.