Justizze.

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Justizze. Art. 105bis PP

Bundesgericht

Strafantragsteller ohne eigene Schädigung nicht beschwerdelegitimiert gegen Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

BGE / ATF / DTF
BGE 128 IV 223 · ATF 128 IV 223 · DTF 128 IV 223
Datum
12.06.2002
Geschäftsnummer
BGE 128 IV 223
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 105bis PP

Zusammenfassung

X. und Y. vom Bund der Steuerzahler erstatteten bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft Strafanzeige wegen Verdachts auf Wahlbestechung und Stimmenfang gegen Elmar Ledergerber sowie Veranstalter eines Vote-In. Die Bundesanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme der Anzeige. Dagegen erhoben X. und Y. innert Frist Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP und verzichteten dabei ausdrücklich auf formelle Anträge. Die Bundesanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerden.

Die Anklagekammer wies die Beschwerden ab, da die Beschwerdeführer zur Beschwerde nicht legitimiert waren.

Das Gericht stellte fest, dass X. und Y. weder Partei des Strafverfahrens noch durch die angezeigten Taten direkt geschädigt waren. Eine blosse Anzeigeerstattung reicht nicht aus, um einen ungerechtfertigten Nachteil im Sinne von Art. 214 Abs. 2 BStP zu begründen. Zwar ist das Opfer einer Tat explizit zur Beschwerde legitimiert, dem blossen Anzeiger fehlt diese Legitimation jedoch, sofern er nicht zugleich Geschädigter ist. Da die Beschwerdeführer keine direkte Schädigung geltend machten und dies auch nicht behaupteten, fehlte ihnen die notwendige Beschwerdebefugnis nach Art. 105bis Abs. 2 BStP.

Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen dem allgemeinen Anzeigerecht jedermanns und der beschränkten Parteistellung im Strafverfahren. Nur wer selbst unmittelbar betroffen ist, kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft Rechtsmittel ergreifen; reine Bürgerbeschwerden ohne eigenes Rechtsschutzinteresse bleiben unzulässig.

Regeste

Art. 105bis Abs. 2 BStP; Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft. Der Strafantragsteller ist, jedenfalls wenn er nicht Geschädigter ist, gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft nicht zur Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP legitimiert (E. 2).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.