Verwaltungsrat Muttergesellschaft haftet als faktisches Organ Tochtergesellschaft wegen Leitung durch Exekutivausschuss (Art. 754 aOR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 III 92 · ATF 128 III 92 · DTF 128 III 92
- Datum
- 29.10.2001
- Geschäftsnummer
- BGE 128 III 92
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Klägerinnen, Gläubigerinnen einer konkursiten Tochtergesellschaft, machen aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche gegen den einzigen Verwaltungsrat der Muttergesellschaft geltend. Dieser war zwar erst nach dem Erwerb der Tochtergesellschaft formal in deren Verwaltungsrat gewählt worden, übte aber bereits zuvor über einen Exekutivausschuss der Muttergesellschaft massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und Sanierung der Tochtergesellschaft aus. Die Vorinstanzen haben ihn für den Zeitraum vor seiner formalen Wahl als faktisches Organ eingestuft und zur Haftung verurteilt.
Das Bundesgericht weist die Berufung des Beklagten ab und bestätigt die Verurteilung zur Zahlung von CHF 3'000'000 nebst Zins. Der Beklagte bestreitet seine faktische Organstellung in der E. AG für den Zeitraum vom 24. November 1988 bis zum 24. Februar 1989, da er erst am letztgenannten Datum formell in den Verwaltungsrat gewählt wurde.
Das Gericht hält fest, dass die Organhaftung gemäss Art. 754 aOR nicht nur formell ernannte Organe erfasst, sondern alle Personen, die tatsächlich organtypische Entscheidungen treffen oder die Geschäftsführung besorgen. Massgeblich ist das tatsächliche Tätigwerden in einem Bereich, der typischerweise einem Organ vorbehalten ist. Im vorliegenden Fall koordinierte der Exekutivausschuss der Muttergesellschaft F. AG die Geschäfte der E.-Gruppe, insbesondere die Sanierung und Liquiditätssicherung, bereits seit dem Aktienkaufvertrag vom 24. November 1988. Der Beklagte nahm als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der F. AG und ständiges beratendes Mitglied dieses Ausschusses an den Sitzungen teil und war ihm formell vorgesetzt. Diese länger dauernde Zuständigkeitsregelung begründete eine faktische Organschaft in der Tochtergesellschaft, unabhängig von der späteren formalen Wahl. Die Vorinstanz durfte daher ohne Bundesrechtsverletzung schliessen, dass der Beklagte pflichtwidrig die Überwachung des Software-Kaufpreises unterlassen hat.
Die Entscheidung ist bedeutsam für die Abgrenzung zwischen blossem Einfluss einer Muttergesellschaft und einer faktischen Organschaft: Letztere setzt voraus, dass sich übertragene oder usurpierte Zuständigkeiten bilden, die über eine reine Einflussnahme hinausgehen und eine tatsächliche Willensbildung der Tochtergesellschaft bewirken.
Regeste
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des faktischen Organs (Art. 754 aOR). Faktische Organstellung des Verwaltungsrats der Muttergesellschaft aufgrund tatsächlicher organtypischer Zuständigkeit in der Tochtergesellschaft (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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