Justizze.

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Justizze. Art. 58 VZG

Bundesgericht

Rückzug schriftliches Steigerungsangebot vor Bekanntgabe zulässig (Art. 58 Abs. 4 VZG)

BGE / ATF / DTF
BGE 128 III 198 · ATF 128 III 198 · DTF 128 III 198
Datum
26.04.2002
Geschäftsnummer
BGE 128 III 198
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 58 VZG

Zusammenfassung

Die Kollektivgesellschaft Z. reichte Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes ein, welche die öffentliche Versteigerung von Grundstücken betraf. Im Streit stand, ob die T. AG ihr am 4. Dezember 2001 eingereichtes schriftliches Steigerungsangebot vor Beginn der Auktion am 7. Dezember 2001 rechtsgültig widerrufen konnte oder daran gebunden blieb. Die Beschwerdeführerin berief sich auf Art. 9 OR und Art. 58 Abs. 4 VZG, um eine Bindungswirkung ab Einreichung zu begründen.

Das Bundesgericht entschied, dass ein schriftliches Steigerungsangebot bis zu seiner Bekanntgabe bei Beginn der Steigerung zurückgezogen werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, die Offerentin sei bereits mit Einreichung des Angebots beim Betreibungsamt gebunden gewesen.

Das Gericht stellte fest, dass die betreibungsrechtliche Steigerung einen staatlichen Hoheitsakt darstellt und keine Anwendung der allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen über Antrag und Annahme findet. Gemäss Art. 58 Abs. 4 VZG sind schriftliche Angebote zwar bei Beginn der Steigerung bekanntzugeben und gleich zu behandeln wie mündliche, doch fehlt eine ausdrückliche Regelung, die den Widerruf ausschliesst. Da in den konkreten Steigerungsbedingungen kein solcher Ausschluss vereinbart war, erlangte das schriftliche Angebot der T. AG erst durch die öffentliche Bekanntgabe an die anwesenden Teilnehmer seine steigerungsrechtliche Wirksamkeit. Solange die eigentliche Steigerungsverhandlung nicht eröffnet ist, hat das Betreibungsamt Dritten vom Eingang eines Angebots keine Kenntnis zu geben, weshalb ein Widerruf vor diesem Zeitpunkt möglich bleibt. Der Hinweis auf Art. 58 Abs. 1 VZG bezüglich bedingter Offerten greift nicht, da ein widerrufenes Angebot ohnehin nicht zum Zuschlag führen kann.

Regeste

Schriftliches Steigerungsangebot (Art. 58 Abs. 4 VZG). Ein schriftliches Steigerungsangebot kann bis zu seiner Bekanntgabe bei Beginn der Steigerung zurückgezogen werden (E. 3).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.