Stimmrechtsausschluss bei Entlastung: Direktor als Vertreter ausgeschlossen (Art. 695 Abs. 1 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 III 142 · ATF 128 III 142 · DTF 128 III 142
- Datum
- 07.02.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 III 142
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Aktionär einer Kiesvertriebsgesellschaft klagt auf Aufhebung eines Generalversammlungsbeschlusses über die Entlastung des Verwaltungsrats. Er macht geltend, seine 72 Aktien seien zu Unrecht von der Abstimmung ausgeschlossen worden, da sein Sohn als Direktor der Gesellschaft zwar die Geschäftsführung wahrnehme, aber lediglich als bevollmächtigter Vertreter stimmberechtigt sei. Das Handelsgericht wies die Klage ab, weil der Vertreter als Organ der Gesellschaft vom Stimmrecht ausgeschlossen sei. Der Kläger beruft sich auf das Recht zur Stellvertretung und die Weisungsgebundenheit des Vertreters.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt den Ausschluss der klägerischen Stimmen vom Entlastungsbeschluss.
Der als Direktor tätige Sohn des Klägers war an der Generalversammlung vom 30. Juni 2000 als Vertreter für die 72 Aktien seines Vaters anwesend. Da der Vertreter selbst als Geschäftsführer der Beklagten fungierte, bestand ein Interessenkonflikt bezüglich der Entlastung des Verwaltungsrats. Gemäss Art. 695 Abs. 1 OR sind Personen, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, von der Beschlussfassung über die Entlastung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss erfasst auch gewillkürte Vertreter, da diese in der Versammlung aufgrund der dortigen Informationen eigenständig entscheiden und nicht als blosse Boten handeln. Die Weisungsgebundenheit ändert nichts am Vorliegen des Interessenkonflikts, den die Norm zum Schutz der Gesellschaft und der Minderheit verhindern will. Daher waren die durch den Direktor vertretenen Stimmen des Klägers zurecht unberücksichtigt geblieben.
Ob der Kläger selbst faktisch als Organ der Gesellschaft tätig war, konnte unter diesen Umständen offen bleiben.
Regeste
Aktienrecht. Stimmrechtsausschluss nach Art. 695 Abs. 1 OR. Ein mit der Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft betrauter Aktionär ist von der Beschlussfassung der Generalversammlung über die Entlastung des Verwaltungsrats auch ausgeschlossen, soweit er die Stimmen eines nicht an der Geschäftsführung beteiligten Aktionärs vertritt (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.