Scheidungsklage nach Aufhebung durch Bundesgericht: Neues Scheidungsrecht anwendbar trotz Rückweisung unter altem Recht (Art. 7b Abs. 1 und 3 SchlTZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 III 449 · ATF 126 III 449 · DTF 126 III 449
- Datum
- 02.10.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 III 449
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Klägerin K.H. klagte gegen den Beklagten M.H. auf Trennung der Ehe, worauf dieser widerklageweise die Scheidung verlangte. Das Bezirksgericht St. Gallen sprach 1995 die Trennung aus und wies die Scheidungsklage ab. Das Kantonsgericht schied die Ehe 1996, was das Bundesgericht 1997 auf staatsrechtliche Beschwerde hin aufhob und zur Neuentscheidung zurückwies. Nach dem Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 hiess das Kantonsgericht die Scheidungsklage im Mai 2000 erneut gut. Die Klägerin rügte vor Bundesgericht, das neue Scheidungsrecht sei übergangsrechtlich nicht anwendbar, da das erste Urteil unter altem Recht aufgehoben worden sei.
Das Bundesgericht wies die Berufung der Klägerin ab und bestätigte die Anwendung des neuen Scheidungsrechts durch die Vorinstanz.
Das Gericht stützte sich dabei auf Art. 7b Abs. 1 SchlTZGB, wonach das neue Recht auf Scheidungsprozesse anzuwenden ist, die bei dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2000 rechtshängig und von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind. Da das angefochtene Urteil erst am 29. Mai 2000 ergangen war und das Verfahren zum Stichtag noch bei der kantonalen Instanz hängig war, fand das neue Recht grundsätzlich Anwendung.
Zur Frage, ob die frühere Aufhebung des ersten Urteils vom 5. November 1996 durch das Bundesgericht mit Urteil vom 4. August 1997 eine Ausnahme begründet, prüfte das Gericht Art. 7b Abs. 3 Satz 2 SchlTZGB. Es stellte fest, dass diese Bestimmung nur dann greift, wenn das Bundesgericht selbst nach bisherigem Recht entscheidet, weil dies übergangsrechtlich geboten ist. Im vorliegenden Fall entschied das Bundesgericht jedoch nach altem Recht, lediglich weil das angefochtene Urteil vor Inkrafttreten des neuen Rechts ergangen war, nicht wegen einer speziellen Übergangsregelung. Nach der Rückweisung unterstand das Verfahren daher wieder der allgemeinen Regel von Art. 7b Abs. 1 SchlTZGB. Der Einwand der Klägerin, das Kantonsgericht hätte aufgrund der Rückweisung zwingend nach altem Recht urteilen müssen, wurde verworfen.
Regeste
Art. 7b Abs. 1 und 3 SchlTZGB; anwendbares Recht bei Aufhebung eines Scheidungsurteils durch das Bundesgericht. Hat das Bundesgericht unter der Geltung des bisherigen Rechts ein kantonales Scheidungsurteil aufgehoben, gelangt beim neuen Entscheid des kantonalen Richters nach Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts gestützt auf Art. 7b Abs. 1 SchlTZGB das neue Recht zur Anwendung. Es liegt kein Anwendungsfall von Art. 7b Abs. 3 Satz 2 SchlTZGB vor (E. 2b/bb). Regeste Art. 7b al. 1 et 3 Tit. fin. CC; droit applicable en cas d'annulation d'un jugement de divorce par le Tribunal fédéral. Si le Tribunal fédéral a annulé un jugement cantonal de divorce sous l'empire de l'ancien droit, le nouveau droit s'applique, en vertu de l'art. 7b al. 1 Tit.fin. CC, au nouveau jugement cantonal rendu après l'entrée en vigueur du nouveau droit du divorce. Il ne s'agit pas d'un cas d'application de l'art. 7b al. 3 deuxième phrase Tit. fin. CC (consid. 2b/bb). Regesto Art. 7b cpv. 1 e 3 tit. fin. CC; diritto applicabile in caso di annullamento di una sentenza da parte del Tribunale federale. Se sotto l'imperio della previgente legge il Tribunale federale ha annullato una sentenza di divorzio, dopo l'entrata in vigore del nuovo diritto il giudice cantonale emana la decisione su rinvio, giusta l'art. 7b cpv. 1 tit. fin. CC, applicando il nuovo diritto sul divorzio. Non si tratta di un caso di applicazione dell'art. 7b cpv. 3 seconda frase tit. fin. CC (consid. 2b/bb).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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