Zwei Erbinnen streiten um ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Heimwesens: Widerklägerin erhält Vorzug wegen engerer jahrzehntelanger Verbundenheit mit dem Hof (Art. 620 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 110 II 329 · ATF 110 II 329 · DTF 110 II 329
- Datum
- 01.03.1984
- Geschäftsnummer
- BGE 110 II 329
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Anna Meyes und Wera Kleiner sind je zur Hälfte Gesamteigentümerinnen einer landwirtschaftlichen Liegenschaft in Steffisburg. Die Klägerin beantragte zunächst körperliche Teilung, korrigierte ihr Begehren später zugunsten der ungeteilten Zuweisung an sich; die Widerklägerin verlangte die ungeteilte Zuweisung an sie zum Ertragswert. Der Appellationshof des Kantons Bern wies sowohl Klage als auch Widerklage ab. Die Widerklägerin berief sich ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Urteils sowie die ungeteilte Zuweisung an sie. Die Klägerin erhob Anschlussberufung und verlangte ebenfalls die ungeteilte Zuweisung an sich. Streitpunkt war, wer unter den Voraussetzungen des bäuerlichen Erbrechts Anspruch auf die ungeteilte Zuweisung des landwirtschaftlichen Heimwesens zum Ertragswert hat.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Appellationshofs auf und wies das landwirtschaftliche Heimwesen ungeteilt zum Ertragswert von Fr. 131'280.-- der Widerklägerin zu.
Die Vorinstanz hatte beide Bewerberinnen die Übernahme verweigert, weil keine von ihnen den Betrieb für nachfolgende Generationen sichern wolle – eine Auffassung, die das Bundesgericht als bundesrechtswidrig zurückwies. Es stellte klar, dass die Selbstbewirtschaftung nicht in jedem Fall gesetzliche Voraussetzung für die ungeteilte Zuweisung ist (Art. 620 ZGB). Da beide Erbinnen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Integralzuweisung erfüllten und beide den Hof erhalten wollten, war die Abwägung der persönlichen Verhältnisse entscheidend. Dabei erwies sich die jahrzehntelange räumliche und persönliche Verbundenheit der Widerklägerin mit dem Heimwesen – sie wohnte im Bauernhaus, hatte dort gearbeitet und pflegte ein gutes Verhältnis zum Pächter – als ausschlaggebend. Im Gegensatz dazu hatte die Klägerin keinen örtlichen Bezug zum Hof und hatte über Jahre hinweg wenig oder keinen Kontakt mit Hof und Pächter gepflegt. Auch wenn der Ehemann der Klägerin als Kulturingenieur befähigt war, einen Pächter zu beaufsichtigen (Art. 621 Abs. 3 ZGB), konnte dies die deutlich engere Bindung der Widerklägerin nicht kompensieren. Die Vorinstanz hatte ferner zu Unrecht auf Art. 625bis ZGB verwiesen, da dieser nur als ultima ratio gilt, wenn keiner der Erben Anspruch erhebt oder alle als völlig ungeeignet erscheinen – was hier nicht der Fall war. Das Bundesgericht entschied daher ohne Rückweisung, da der Ertragswert von Fr. 131'280.-- unstreitig feststand.
Die Entscheidung präzisiert die Auslegung des bäuerlichen Erbrechts: Der Zweck, existenzfähige landwirtschaftliche Betriebe vor der Zersplitterung zu bewahren, rechtfertigt die ungeteilte Zuweisung auch ohne Selbstbewirtschaftung – und bei mehreren geeigneten Bewerbern ist die engere Verbundenheit mit dem Hof ein entscheidendes Gewichtungskriterium (Art. 620 ZGB).
Regeste
Bäuerliches Erbrecht. 1. Die Selbstbewirtschaftung ist nicht in jedem Fall gesetzliche Voraussetzung für die ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (E. 3). 2. Verlangen mehrere Bewerber die Integralzuweisung und würde keiner von ihnen den Betrieb selber bewirtschaften, sind die persönlichen Verhältnisse massgebend. Dabei verdient der Zweck des bäuerlichen Erbrechts mitberücksichtigt zu werden. Fall, da die engere Verbundenheit zum Hofe entscheidend ins Gewicht fällt (E. 4). Regeste Droit successoral paysan. 1. L'aptitude de l'héritier à exploiter personnellement l'entreprise ne saurait, dans tous les cas, constituer une condition légale quant à l'attribution préférentielle d'un domaine agricole (consid. 3). 2. Lorsque plusieurs héritiers demandent l'attribution préférentielle du domaine mais qu'aucun d'entre eux n'est prêt à en assumer lui-même l'exploitation, ce sont les circonstances personnelles des intéressés qui sont déterminantes. A cet égard, il convient de prendre en considération la finalité du droit successoral paysan. Cas où les liens spécialement étroits d'un héritier avec la ferme sont prépondérants (consid. 4). Regesto Diritto successorio rurale. 1. L'idoneità dell'erede ad amministrare l'azienda personalmente non costituisce in ogni caso il presupposto legale dell'attribuzione per intiero di un podere agricolo (consid. 3). 2. Ove più eredi chiedano l'attribuzione per intiero del podere, ma nessuno di essi sia disposto ad assumerne personalmente l'amministrazione, sono determinanti le condizioni personali degli interessati. Al riguardo conviene considerare, tra l'altro, lo scopo perseguito dal diritto successorio rurale. Caso in cui sono preponderanti i vincoli particolarmente stretti di un erede con il podere (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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