Gesetzesartikel
Art. 77e VZAE – Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
1 Entscheid, in dem Art. 77e VZAE eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.