Gesetzesartikel
Art. 77 PatG – Vorsorgliche Massnahmen
1 Entscheid, in dem Art. 77 PatG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.