Gesetzesartikel
Art. 73 VZAE – Frist für den Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
1 Entscheid, in dem Art. 73 VZAE eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.