Gesetzesartikel
Art. 725a OR – Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung: Kapitalverlust
1 Entscheid, in dem Art. 725a OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.