Gesetzesartikel
Art. 66 SchKG – Bei auswärtigem Wohnsitz des Schuldners oder bei Unmöglichkeit der Zustellung
1 Entscheid, in dem Art. 66 SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.