Gesetzesartikel
Art. 578 ZGB – Sicherung für die Gläubiger des Erben
1 Entscheid, in dem Art. 578 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.