Gesetzesartikel
Art. 5 FMG – Nach ausländischem Recht organisierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten
1 Entscheid, in dem Art. 5 FMG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.