Gesetzesartikel
Art. 488 ZGB – Bezeichnung des Nacherben
2 Entscheide, in denen Art. 488 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Nacherbin verlangt Liegenschaft in natura, obwohl Vorerbin sie in Erbteilung gegen Ausgleich übernommen hat: Wertersatz für 24.362 % statt Eigentumsübertragung (Art. 489 Abs. 1 ZGB)
- Ersatznacherben klagen auf Auslieferung der Nacherbschaft: Vorerbin hatte Erbschaft nicht als Sondervermögen ausgeschieden, Vermögen vollständig versilbert und verteilt, Auslieferungspflicht daher in Geld zu erfüllen (Art. 488 ff. ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.