Gesetzesartikel
Art. 288a SchKG – Berechnung der Fristen
1 Entscheid, in dem Art. 288a SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.