Gesetzesartikel
Art. 218 ZGB – Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils: Zahlungsaufschub
1 Entscheid, in dem Art. 218 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.