Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 218 ZGB

Gesetzesartikel

Art. 218 ZGB – Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils: Zahlungsaufschub

1 Entscheid, in dem Art. 218 ZGB eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.