Gesetzesartikel
Art. 199 SchKG – Gepfändete und arrestierte Vermögenswerte
1 Entscheid, in dem Art. 199 SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.