Gesetzesartikel
Art. 108 SchKG – Bei Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten
2 Entscheide, in denen Art. 108 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehefrau erhält Freigabe von Fr. 60'000.- aus gepfändeten Konten: Unterhaltsforderungen unterliegen nicht dem Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung (Art. 193 ZGB)
- Widerspruchsklage nach SchKG: Handelsgericht Zürich sachlich nicht zuständig, Nichteintreten bestätigt (Art. 6 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.