Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 67 ZGB

Bundesgericht

Vereinsmitglied beantragt geheime Abstimmung beim Ausschlussverfahren, doch Statuten sehen nur für Vorstandswahl geheime Wahl vor: Ausschlussbeschluss bleibt wirksam (Art. 67 Abs. 2 ZGB)

Datum
07.10.2016
Geschäftsnummer
5A 123/2016
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 63 ZGB Art. 67 ZGB

Zusammenfassung

Ein Unternehmen war Mitglied eines Berufsverbands und zugleich eines konkurrierenden Fachverbands. Der Berufsverband beschloss nach Vorwarnung und Anhörung den Ausschluss des Unternehmens mit 26 Ja-Stimmen bei 10 Enthaltungen. Das Unternehmen klagte gegen den Ausschlussbeschluss und rügte unter anderem, der Vereinspräsident habe zu Unrecht einen Antrag auf geheime Abstimmung abgelehnt. Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab. Das Unternehmen erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren, den Ausschlussbeschluss für ungültig oder nichtig zu erklären.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vereinsstatuten zwar für die Wahl des Vorstandes und des Präsidenten ausdrücklich die Möglichkeit einer geheimen Wahl vorsehen, jedoch für Abstimmungen wie den Ausschluss eines Mitglieds keine entsprechende Regelung enthalten. Dieses „qualifizierte Schweigen“ sei als verbindliche statutarische Anordnung zu verstehen, wonach grundsätzlich offen abzustimmen sei. Damit verletzte der Präsident keine statutarische Vorschrift, als er den von keiner anderen Person unterstützten Antrag der Beschwerdeführerin auf geheime Abstimmung nicht zur Abstimmung brachte, sondern direkt zur Sachabstimmung überging. Die Beschwerdeführerin berief sich ferner auf Art. 65 bis 67 ZGB, doch das Bundesgericht verwies darauf, dass die Verfahrensvorschriften des Vereinsrechts gemäss Art. 63 ZGB weitestgehend dispositiv seien und daher durch die Statuten ergänzt oder abgeändert werden könnten; eine gesetzliche Verpflichtung zur geheimen Abstimmung bestehe nicht. Auch die subsidiäre Erwägung der Vorinstanz, wonach mindestens ein Fünftel der Mitglieder einen Antrag auf geheime Abstimmung stellen müsste, brauchte nicht entschieden zu werden, da die Hauptbegründung bereits tragfähig war. Schliesslich bestünden keinerlei Anzeichen dafür, dass eine geheime Abstimmung das Ergebnis verändert hätte, angesichts des überwältigenden Abstimmungsergebnisses und der fehlenden Unterstützung für die Beschwerdeführerin im Vorfeld. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung präzisiert, dass Vereinsstatuten die Abstimmungsform ausdrücklich regeln dürfen und dass das Fehlen einer solchen Regelung für bestimmte Geschäfte als bindende Anordnung zugunsten der offenen Abstimmung gilt.

Regeste

Vereinsausschluss | Personenrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.